(1) Diese Allgemeine Dienstvorschrift (ADV) regelt die Pflichten, Verhaltensweisen und internen Abläufe aller Angehörigen der US Army. Sie ergänzt die allgemeinen staatlichen Gesetze sowie die Vorschriften des Department of Justice (DoJ), die stets vorrangig gelten. Die Rechtsstellung der Soldaten als Beamte im Staatsdienst von Corleone City richtet sich nach dem Beamtengesetz (BG §1), das als übergeordnetes Recht jederzeit Vorrang vor dieser ADV hat.
(2) Mit dem Beitritt zur US Army erkennt jeder Soldat diese Vorschrift als unmittelbar und verbindlich an. Unwissenheit über den Inhalt oder über Änderungen entbindet nicht von der Verantwortung.
(3) Die Führungsebene ist berechtigt, diese Vorschrift jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden über den offiziellen US Army Emailverteiler bekannt gegeben und sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung sofort einzuhalten. Jeder Soldat ist verpflichtet, sich eigenständig und regelmäßig über Aktualisierungen zu informieren.
(1) Diese Vorschrift gilt für alle Soldaten der US Army, unabhängig von Rang, Einheit oder Dienststatus.
(2) Sämtliche Mitglieder – einschließlich der Führungsebene – unterliegen den Regelungen dieser ADV und haben diese einzuhalten.
(1) Jeder Soldat handelt jederzeit nach den Grundwerten Disziplin, Loyalität, Respekt und Professionalität.
(2) Das Verhalten eines Soldaten hat das Ansehen der US Army gegenüber Zivilisten, Familienmitgliedern, Behörden und Kameraden zu wahren und zu stärken.
(3) Persönliche Interessen und Konflikte sind stets dem Dienstinteresse unterzuordnen.
(4) Kameradschaft, gegenseitige Unterstützung und ein respektvoller Umgang innerhalb der Army sind verpflichtend. Die Zusammenarbeit mit anderen Exekutivbehörden ist gemäß BG §7 Abs. (4) eine gesetzliche Dienstpflicht. Achtungswertes Verhalten im Dienst ist nach BG §7 Abs. (6) verbindlich vorgeschrieben.
(1) Die militärische Rangordnung ist strikt einzuhalten; sie bildet die Grundlage der Organisationsstruktur.
(2) Höherrangige Soldaten haben Weisungsbefugnis gegenüber Niederrangigen im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit.
(3) Befehle sind unverzüglich, vollständig und gewissenhaft umzusetzen. Das bewusste Ignorieren, Verzögern oder Umgehen von Befehlen stellt ein Dienstvergehen dar.
(4) Unklare oder widersprüchliche Befehle sind unverzüglich beim Befehlsgeber zu klären. Eigenmächtige Auslegungen sind untersagt.
(5) Einwände oder Kritik an Entscheidungen von Vorgesetzten sind ausschließlich über die vorgesehene Meldekette vorzubringen. Eine öffentliche Infragestellung, Stimmungsmache oder das gezielte Untergraben von Entscheidungen ist untersagt.
(1) Jeder Soldat ist verpflichtet, höherrangige Soldaten ordnungsgemäß zu grüßen, insbesondere beim ersten Aufeinandertreffen, bei Dienstbeginn und Dienstende sowie in formellen Situationen.
(2) Höherrangige Soldaten sind verpflichtet, den Gruß zu erwidern.
(3) Während Einsätzen, Gefechtssituationen oder zeitkritischen Lagen entfällt die Grußpflicht.
(1) Der Dienst ist strukturiert, vollständig und ordnungsgemäß anzutreten sowie zu beenden. Unvollständige oder fehlerhafte Abläufe stellen eine Pflichtverletzung dar. Die zugehörigen Funkcodes für An- und Abmeldung sind der Dienstvorschrift Funkcodes zu entnehmen.
Funkmeldung im zivilen Zustand am Fort (inkl. Anmeldung gemäß §8 sowie Aktivierung des GPS)
Anlegen der vorgeschriebenen Dienstkleidung
Ordnungsgemäßes Einstempeln
Aufnahme der vollständigen und einsatzbereiten Ausrüstung
Vollständiges Ablegen der Dienstausrüstung in das dienstliche Lagerfahrzeug
Ordnungsgemäßes Ausstempeln
Ablegen der Dienstkleidung
Abmeldung im Funk (inkl. GPS-Deaktivierung und Verlassen des Funkkanals)
(1) Jeder Soldat ist verpflichtet, regelmäßig und zuverlässig innerhalb der Dienstpflicht (18:00 Uhr bis 01:00 Uhr) teilzunehmen.
(2) Abwesenheiten sind rechtzeitig und eigenständig zu melden. Nichterscheinen ohne vorherige Meldung ist untersagt. Urlaub oder länger geplante Inaktivität ist mindestens 48 Stunden im Voraus schriftlich beim unmittelbaren Vorgesetzten zu beantragen und von diesem zu genehmigen. Das Recht auf Urlaub, angemessene Vergütung und soziale Leistungen ergibt sich aus Beamtengesetz §6 Abs. (1). Ungenehmigt überschrittene Abwesenheiten können als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet und gemäß BG §10 disziplinarisch geahndet werden.
(3) Dienstliche Aufgaben sind eigenständig, gewissenhaft und vollständig auszuführen.
(4) Wiederholte Unzuverlässigkeit zieht disziplinarische Maßnahmen nach sich.
(5) Erscheint ein Soldat mehr als 3 aufeinanderfolgende Tage ohne Abmeldung oder nachvollziehbaren Grund nicht zum Dienst, gilt er als unentschuldigt abwesend. Dies stellt ein Dienstvergehen dar und wird gemäß der Sanktionstabelle der US Army durch die Military Police geahndet. Da der betroffene Soldat in diesen Fällen in der Regel nicht erreichbar ist, entfällt die vorherige Informierung und Stellungnahme ausnahmsweise. Die Sanktion wird schriftlich dokumentiert.
(6) Ist ein Soldat 30 oder mehr aufeinanderfolgende Tage ohne genehmigten Sonderurlaub gemäß Abs. (2) abgemeldet oder ohne jegliche dienstliche Aktivität, gilt er als langzeitabwesend und leistet Dienstverweigerung. Dies wird gemäß der Sanktionstabelle der US Army durch die Military Police geahndet. Da der betroffene Soldat in diesen Fällen in der Regel nicht erreichbar ist, entfällt die vorherige Informierung und Stellungnahme ausnahmsweise. Kehrt der Soldat in den Dienst zurück, ist er verpflichtet, sich unverzüglich beim unmittelbaren Vorgesetzten zu melden und den Grund der Abwesenheit schriftlich darzulegen. In wiederholten oder besonders schweren Fällen kann die Führungsebene zusätzlich die Entlassung gemäß BG §11 beantragen.
(1) Das Nachgehen privater Tätigkeiten während des Dienstes ist untersagt. Das vorübergehende „in Gedanken sein" ist ausschließlich innerhalb des HQ-Gebäudes in den dafür vorgesehenen Büros gestattet. Außerhalb dieser Bereiche hat jeder Soldat jederzeit aktiv und dienstbereit zu sein.
(2) Jeder Soldat hat sich teamorientiert, diszipliniert und professionell zu verhalten. Respektloses, provozierendes oder störendes Auftreten, Beleidigungen, Mobbing sowie Diskriminierung von Kameraden sind untersagt.
(3) Jeder Soldat hat ein gepflegtes und einheitliches Erscheinungsbild zu wahren. Dienstkleidung ist vollständig und ranggerecht zu tragen; Rangabzeichen und vorgeschriebene Ausrüstung sind sichtbar und ordnungsgemäß anzulegen. Ergänzende Regelungen zur vorgeschriebenen Uniform sind der Dienstvorschrift Uniform zu entnehmen.
(4) Die private Nutzung von Musikwiedergabegeräten (z. B. MP3-Player) sowie die Teilnahme an Aktionen externer Anbieter (z. B. Lifeinvader-Case) während des Dienstes sind untersagt.
(5) Jeder Soldat ist verpflichtet, auf Anfrage seine Dienstnummer gegenüber Vorgesetzten, der Military Police sowie Zivilisten, Familien und Behörden unverzüglich und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Verweigerung oder bewusste Falschangabe der Dienstnummer stellt ein Dienstvergehen dar.
(1) Im zivilen Status ist jegliche Dienstausrüstung vollständig abzulegen und darf weder sichtbar getragen noch mitgeführt werden. Dienstfahrzeuge dürfen außerhalb des aktiven Dienstes nicht genutzt oder bewegt werden.
(2) Der Aufenthalt im Fort oder in militärischen Sicherheitsbereichen ist im zivilen Zustand nur nach vorheriger Anmeldung oder ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Der Dienstantritt gemäß §5 gilt als zulässige Anmeldung.
(3) Auch im zivilen Status hat sich jeder Soldat so zu verhalten, dass das Ansehen der US Army nicht geschädigt wird.
(1) Jeder Soldat ist verpflichtet, jederzeit vollständig und einsatzbereit ausgerüstet zu sein. Die Ausrüstung ist regelmäßig auf Funktionalität und Vollständigkeit zu überprüfen. Fehlende oder unzureichende Ausrüstung stellt ein Dienstvergehen dar.
(2) Dienstausrüstung darf ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet werden.
(3) Nach Dienstende ist sämtliche Dienstausrüstung vollständig und ordnungsgemäß in das dienstliche Lagerfahrzeug zu verstauen. Die private Aufbewahrung von Dienstausrüstung außerhalb dieser Lagerorte ist untersagt.
(4) Bei der Weapon Logistik darf ausschließlich die für den aktuellen Dienst erforderliche Ausrüstung entnommen werden. Das Anlegen von Vorräten oder Eigenbeständen ist verboten. Ausgenommen sind Mitglieder der Weapon Logistik im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben.
(5) Jeder Soldat ist verpflichtet, jederzeit über einen gültigen Führerschein Klasse B (Auto), einen gültigen PBS-Schein sowie einen gültigen Erste-Hilfe-Schein zu verfügen. Diese drei Nachweise stellen die grundlegende Voraussetzung für den Dienst in der US Army dar.
(6) Für die Nutzung bestimmter Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Waffen, Spezialausrüstungen oder die Ausübung besonderer Tätigkeiten sind die jeweils erforderlichen staatlichen Lizenzen, Berechtigungen, Qualifikationen oder Ausbildungen nachzuweisen. Das Ausüben entsprechender Tätigkeiten ohne die erforderliche Berechtigung ist untersagt und stellt ein Dienstvergehen dar.
(1) Der Umgang mit Waffen erfordert höchste Disziplin, Sorgfalt und Verantwortung. Grundsatz: Schusswaffen dürfen ausschließlich nach einem feindlichen Schuss oder bei unmittelbarer Lebensgefahr eingesetzt werden (First-Shot-Regel). Detaillierte Regelungen zum Waffen-Gebrauch, Schussregime und zur Waffenpflege sind der Dienstvorschrift Waffen-Gebrauch sowie der Dienstvorschrift Einsatzverhalten zu entnehmen.
(2) Gewalt darf ausschließlich angewendet werden, wenn sie erforderlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
(3) Es ist untersagt, auf unbewaffnete oder sich ergebende Personen zu schießen, Kameraden absichtlich zu verletzen, Waffen zu missbrauchen oder unbefugt weiterzugeben sowie Waffen außerhalb des Dienstes zu führen.
(4) Jeder Soldat ist für die sichere Handhabung seiner Ausrüstung persönlich verantwortlich.
(1) Dienstfahrzeuge sind pfleglich, verantwortungsvoll und ausschließlich für dienstliche Zwecke zu nutzen. Fahrzeugklassen, Berechtigungen und Zuteilung sind der Dienstvorschrift Dienstfahrzeuge zu entnehmen.
(2) Es ist untersagt:
Privatfahrzeuge auf dem Fort zu nutzen oder abzustellen
Fahrzeuge unsachgemäß oder außerhalb vorgesehener Bereiche zu parken
Fahrzeuge zu führen, die nicht dem eigenen Rang, der Einheit oder dem aktuellen Auftrag entsprechen
rücksichtslos oder gefährdend zu fahren
(3) Auf dem gesamten Gelände des Forts gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, sofern keine abweichenden Anweisungen vorliegen oder ein dienstlicher Notfall dies erfordert.
(4) Fahrzeuge sind jederzeit einsatzbereit zu halten: ausreichend betankt, technisch funktionsfähig sowie sauber und ordnungsgemäß abgestellt.
(1) Jeder Soldat muss während des Dienstes jederzeit erreichbar und im Funk eingebunden sein. Die verbindlichen Funkcodes und Kommunikationskanäle sind der Dienstvorschrift Funkcodes zu entnehmen.
(2) Funkdisziplin ist strikt einzuhalten. Unnötige, störende oder unklare Kommunikation ist zu vermeiden. Funkanfragen dürfen nicht ignoriert werden; wichtige Informationen sind unverzüglich weiterzugeben.
(3) Anweisungen, neue Regelungen oder kurzfristige Änderungen der Führungsebene können jederzeit über den Dienstfunk bekannt gegeben werden und sind sofort wahrzunehmen und umzusetzen. Das Ignorieren solcher Anweisungen stellt ein Dienstvergehen dar.
(4) Private Telefonate und nicht dienstbezogene Kommunikation sind während des Dienstes zu unterlassen. Während Einsätzen ist der Flugmodus zu aktivieren, sofern keine dienstliche Nutzung erforderlich ist.
(1) Einsätze werden ausschließlich durch die zuständige Führungsebene geplant, koordiniert und geleitet.
(2) Befehle im Einsatz sind unverzüglich und ohne eigenmächtige Abweichung umzusetzen. Eigenmächtiges Verlassen der zugewiesenen Position ist untersagt.
(3) Jeder eingeteilte Soldat hat seine zugewiesene Rolle einzuhalten und aktiv am Einsatz teilzunehmen.
(4) Die Unterstützung anderer Einheiten ist ausschließlich nach Anweisung oder Genehmigung der zuständigen Führung zulässig.
(1) Gegenüber Zivilisten, Behörden und Tatverdächtigen ist jederzeit respektvoll, kontrolliert und professionell aufzutreten.
(2) Maßnahmen müssen stets verhältnismäßig, nachvollziehbar und situationsgerecht sein. Rechte sind ordnungsgemäß vorzulesen, sofern dies erforderlich ist. Das genaue Festnahmeverfahren ist der Dienstvorschrift Festnahme zu entnehmen.
(3) Unnötige Provokationen, Einschüchterungen oder respektloses Verhalten sind untersagt.
(1) Sicherheitsbereiche dürfen ausschließlich von berechtigten Personen betreten oder genutzt werden. Unbefugtes Betreten oder Verweilen stellt ein Dienstvergehen dar.
(2) Innerhalb von Sicherheitsbereichen sind alle geltenden Anweisungen strikt einzuhalten.
(3) Das Fort Zancudo gilt als militärischer Sperrbereich. Unbefugte Zivilisten sind grundsätzlich festzunehmen und dem zuständigen Personal zu übergeben. Der unmittelbare Waffengebrauch ist ausgeschlossen, sofern keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht. Weiterführende Regelungen zum Schussregime sind der Dienstvorschrift Waffen-Gebrauch zu entnehmen.
(1) Der Konsum, Besitz oder das Handeln unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln während des Dienstes ist untersagt. Ein Dienstantritt unter einem solchen Einfluss stellt ein schweres Dienstvergehen dar.
(2) Jegliche Form von Korruption, Bestechung, Vorteilsnahme oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse zum persönlichen Vorteil ist untersagt (BG §14 Abs. 1–3). Die Sanktionierung richtet sich vorrangig nach BG §14 Abs. (5): 90 Haftstunden und 30.000 US-Dollar Geldstrafe. Bei schwerwiegenden Fällen kann gemäß BG §14 Abs. (6) die Entlassung aus dem Dienst erfolgen. Eine Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden besteht nach BG §14 Abs. (4). Abweichende interne Regelungen sind unzulässig.
(1) Dienstinterne Informationen, Abläufe oder Daten dürfen nicht an unbefugte Personen weitergegeben werden und sind nicht für persönliche Zwecke zu nutzen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt gemäß BG §15 Abs. (1)–(3) auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus uneingeschränkt fort.
(2) Es ist untersagt, falsche Angaben zu machen, Dokumente oder Daten zu manipulieren oder dienstliche Informationen zu verfälschen.
(3) Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht werden gemäß BG §15 Abs. (5) mit 90 Haftstunden und 100.000 US-Dollar Geldstrafe geahndet. Die unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen nach Beendigung des Dienstverhältnisses gilt gemäß BG §16 Abs. (3) als Hochverrat und kann mit frei festzusetzenden Strafen bis hin zur lebenslangen Haft geahndet werden (BG §16 Abs. 4).
(1) Anweisungen der Military Police (MP) sind unverzüglich, vollständig und ohne Widerstand zu befolgen.
(2) Es ist untersagt, sich Kontrollen zu entziehen, Maßnahmen zu verweigern oder Sanktionen zu umgehen oder zu sabotieren.
(3) Die MP ist befugt, Disziplinarmaßnahmen im Rahmen des Beamtengesetzes (BG) sowie der Sanktionstabelle der US Army durchzuführen.
(1) Jeder Soldat ist verpflichtet, Verstöße gegen Vorschriften oder sonstige Auffälligkeiten unverzüglich zu melden. Das bewusste Verschweigen von Regelverstößen ist untersagt.
(2) Hinweisgeber sind vor Benachteiligung, Druck oder Sanktionen geschützt. Meldungen können, sofern möglich, anonym erfolgen.
(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch die Military Police gemäß dem Beamtengesetz (BG §10) sowie der verbindlichen Sanktionstabelle der US Army verhängt. Disziplinarverfahren sind fair und unter Beachtung des Rechts auf Anhörung durchzuführen (BG §10 Abs. 2, §12 Abs. 1). Diese regeln Art, Umfang und Schwere der Strafen.
(2) Das Ausmaß der Sanktion richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Vorschriften sind einheitlich und ohne Ausnahme durchzusetzen; eine unterschiedliche Anwendung je nach Rang oder Position ist untersagt.
(3) Während einer aktiven Sanktion ist dem betroffenen Soldaten die Nutzung von Funk und Telefon untersagt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Leitungsebene. Der Sanktionsvollzug richtet sich im Übrigen nach dem Beamtengesetz (BG) sowie der Sanktionstabelle der US Army.
(4) Jeder Soldat hat das Recht, gegen eine verhängte Sanktion Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist schriftlich und innerhalb von 48 Stunden nach Bekanntgabe der Sanktion an die nächsthöhere Führungsebene zu richten. Vor einer Entlassung ist dem Betroffenen gemäß BG §12 Abs. (1) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, außer in schweren Fällen gemäß BG §11 Abs. (3). Gegen Entlassungsentscheidungen steht das Rechtsmittelverfahren gemäß BG §13 offen. Bei sonstigen Sanktionen (Suspendierung, Geldbuße, Versetzung) entscheidet die Führungsebene abschließend. Während eines laufenden Einspruchsverfahrens bleibt die Sanktion vorläufig wirksam.
(5) Wurde gegen einen Soldaten im oder außer Dienst eine Sanktion verhängt, ist er verpflichtet, beim erstmaligen Dienstantritt nach Bekanntgabe der Sanktion eigenständig und unverzüglich die zuständige Military Police aufzusuchen, um die ausstehende Sanktion zu begleichen. Das Nichterscheinen oder Verzögern stellt ein weiteres Dienstvergehen dar und kann zusätzlich sanktioniert werden.
(1) Auch nicht ausdrücklich genannte Verhaltensweisen gelten als Dienstvergehen, sofern sie Disziplin, Ordnung oder das Ansehen der US Army beeinträchtigen.
(2) Entscheidungen in solchen Fällen obliegen der zuständigen Führungsebene oder der Military Police.
(1) Befindet sich ein Soldat in einer Geisel- oder Gefangennahmesituation, gilt er als nicht dienstfähig und handlungsunfähig infolge von Bedrängnis oder Bedrohung. Befehle, die unter unmittelbarem Zwang oder Bedrohung erteilt oder ausgeführt werden, sind rechtlich unwirksam und entfalten keine dienstliche Bindungswirkung.
(2) Kein Soldat ist verpflichtet, unter Zwang erteilten Befehlen Folge zu leisten. Die Weigerung, unter Geiselnahme oder Bedrohung handeln zu müssen, stellt kein Dienstvergehen dar und darf nicht disziplinarisch geahndet werden.
(3) Die Führungsebene übernimmt in solchen Situationen die vollständige operative Verantwortung. Die betroffene Person ist nach Beendigung der Situation umgehend zu debriefieren. Handlungen, die unter Zwang vorgenommen wurden, werden bei der Beurteilung nicht als eigenverantwortliche Diensthandlungen gewertet.
(1) Einsätze, besondere Vorkommnisse sowie relevante Maßnahmen sind vollständig, wahrheitsgemäß und nachvollziehbar zu dokumentieren. Vorlagen, Formate und Ablagepflichten richten sich nach der Dienstvorschrift Aktensystem.
(2) Berichte sind zeitnah zu erstellen. Unvollständige oder falsche Dokumentation stellt ein Dienstvergehen dar.
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vorschrift erfolgen durch die Führungsebene und sind gemäß Präambel Abs. 3 bekannt zu geben.
(2) Diese Dienstvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist von allen Soldaten jederzeit einzuhalten.