Dienstwaffen und deren Gebrauch:
Jeder Beamte ist verpflichtet, im aktiven Dienst eine Schusswaffe, sowie Schlagstock und Taser bei sich zu führen.
Bei Gebrauch der Dienstwaffen ist die Verhältnismäßigkeit stets zu beachten. Das Schießen auf Unbewaffnete und/oder Täter, die sich ergeben, ist untersagt. Alle Beamten sind dazu angehalten, das mildeste Mittel der Gewalt anzuwenden.
Das offene Führen von Schusswaffen ist außerhalb eines aktiven Feuergefechts untersagt. Dies gilt nicht für Großeinsätze oder Einsätze, die aus einer Schießerei resultieren. Für die Bereichsabsicherung im Zuge einer Verkehrskontrolle ist das offene Tragen eines Tasers erlaubt.
Höherrangige Beamte sind dazu befugt, zeitlich begrenzt Beamte mit Langwaffen auszurüsten. Ist die Situation, für die die Ausgabe der Langwaffen autorisiert wurde vorbei, müssen die ausgegebenen Waffen selbständig wieder abgegeben werden.
Wenn ein Beamter sich in Zivil begibt, müssen alle dienstlichen Waffen sowie die vollständige Ausrüstung in ein ungenutztes Dienstfahrzeug abgelegt werden.
Zuwiderhandlung führt zu einer Kündigung wegen Korruption.