Diese Waffen dürfen von Bürgern mit gültigem Waffenschein besessen und geführt werden:
SNS-Pistole (Standardversion)
Hinweis: SNS MK2 bleibt weiterhin illegal!
Schwerer Revolver
Katana
Machete
Double Action Revolver (nur als Sammlerobjekt, mit Akteneintrag)
Navy Revolver (nur als Sammlerobjekt, mit Akteneintrag)
Sammler-Klappmesser (mit Namenszusatz, mit Akteneintrag)
Zuckerstange (mit Namenszusatz, mit Akteneintrag)
Sammler-Schlagring (mit Namenszusatz, mit Akteneintrag)
Diese Sammlerwaffen sind nach Haftentlassung an den rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben.
Folgende Gegenstände gelten als gefährlich und dürfen nur mit einem gültigen Waffenschein geführt werden:
Flasche
Messer (außer Sammler-Klappmesser)
Golfschläger
Taschenlampe
Hammer
Baseballschläger
Axt
Brecheisen
Diese Waffen dürfen ausschließlich von staatlichen Stellen im Dienst geführt werden. Privatpersonen ist Besitz und Führen verboten!
Taschenlampe (staatlich gekennzeichnet)
Schlagstock (staatlich gekennzeichnet)
Tazer (staatlich gekennzeichnet)
Kampfpistole (staatlich gekennzeichnet)
SMG (staatlich gekennzeichnet)
Kampf-PDW (staatlich gekennzeichnet)
Hinweis: Die genaue Ausstattung variiert je nach Behörde. Aktuelle Listen können bei den jeweiligen Behörden erfragt werden.
Alle Waffen und Gegenstände, die nicht in §3 genannt sind, gelten als illegal.
Insbesondere verboten sind:
Alle Langwaffen
(Beispiele: Gewehre, Schrotflinten, manipulierte Varianten wie abgesägte Schrotflinten)
Automatische Waffen
(Alle automatischen und halbautomatischen Schusswaffen außerhalb des behördlichen Einsatzes sind verboten)
Kriegswaffen
(Beispiele: Maschinengewehre, Raketenwerfer, Granaten, etc.)
Schwere Munition / Hülsen
(Besitz oder Verwendung wird streng bestraft)
B) Illegale Gegenstände (WaffG §4 Abs. 2)
Folgende Gegenstände sind ausdrücklich verboten:
Fake-ID
Dietrich
Folterstuhl
Hacker-Laptop
Ortungsgerät
Darknet Handy
Darknet Tracker
Semtex
Waffenaufsätze, die die Funktion, Präzision oder Einsatzfähigkeit verändern oder verbessern, außer sie sind ausdrücklich für Behördenwaffen (§3 Abs. 2) zugelassen, z. B.:
Schalldämpfer
Zielfernrohre
Taschenlampen
Taktische Griffe
Magazinerweiterungen
Waffenerweiterungen, die baulich oder technisch die Wirkung, Reichweite, Magazinkapazität oder Handhabung maßgeblich verändern, z. B.:
Laufverlängerungen
Schnellfeuermechanismen
Umfunktionierte Bauteile (z. B. modifizierte Abzüge oder Verschlüsse)
Fentanyl
Spice
Crack
Opium
Meth
Heroin
Amphetamine
Tilidintablette
MDMA
Joint (nicht näher spezifiziert – Achtung: nur bestimmte Sorten sind erlaubt, siehe Artikel 2)
Kokain
Ecstasy
Opiod
Opioid
Ethanol
Salmiak
Methkiste
Kokainblätter
Drogenbundel
Pseudoephidrin
Psilocybin Pilze
Magic Mushrooms
Krokodil
Cielo Verde
Coca Samen
Aceite Opaco
Pildora del Hierro
Corazon Negro
✅ Wichtig zur Einordnung:
Alles, was nicht ausdrücklich in Artikel 2 („Erlaubte Betäubungsmittel“) genannt ist, gilt automatisch als illegal.
Herstellung, Besitz, Handel und selbst der Besitz von Zutaten zu diesen Drogen ist strafbar (Artikel 4–6).
Keine Ausnahmen, außer durch ausdrückliche Genehmigung des Department of Justice.
Im Staatsgefängnis dürfen (bzw. müssen) abgenommen werden:
Alle illegalen Waffen & Gegenstände nach WaffG §4
Alle illegalen Betäubungsmittel nach Artikel 3 Betäubungsmittelgesetz
Alle verbotenen Waffenaufsätze und Erweiterungen (WaffG §8)
Gefährliche Gegenstände ohne gültigen Waffenschein
Elektronische Geräte, die im Gefängnis verboten sind (z. B. Darknet Handy, Hacker-Laptop)
Manipulierte oder verbotene Lang- und Kriegswaffen
Niemals abgenommen wird:
Kevlarwesten
Verbandskästen
Repair Kits
Essen
BITCOIN-Gegenstände
Cases
Taschen
Trinken
Ledger / Darknet Ledger
Kennzeichen
Tuningchips
SIM-Karten
Bargeld
Diamantwasser
Diamanten